You Tube macht es vor. Videos auf seiner Seite einzufügen, ist doch heute kinderleicht.
Einfach den Code kopieren und das wars.
Wir wollen aber kein Video von You Tube einfügen, sondern unsere eigene flv datei einfügen, so dass sie vom Besucher abgespielt werden kann.
Und das, ohne einen der nervigen Backlinks im Code, ohne ein YouTube Symbol in der Ecke. Das macht was her und wir sind eine der ersten Quellen für das Video, den Trailer, wenn Sie die Erlaubnis haben, ihn einzubinden.
Und wenn Sie sich im letzten Schritt richtig reinknien, können Sie das Einbinden anderen Webmastern erlauben. Mit Ihren Codes und eigenem Backlink pro Video.
Ne interessante Variante, nicht wahr. ![]()
Als erstes brauchen Sie natürlich ein Video, das im flv Format, oder einfach konvertieren lassen.
Ich habe mir erst überlegt, Ihnen eine ausführliche Anleitung zu geben, aber das sie schon im Internet steht, wären das verschwendete Ressourcen.
Deswegen hier einfach ein Link:
Das vereinfacht die Sache doch etwas.
Aber da wir schon bei den Videos sind, muss ich Ihnen noch ein paar Dinge ans Herz legen.
1.)
Sie können YouTube Videos einbinden, mit direktem Link zu einem Zeitpunkt, einer Szene. Vielleicht Ihrer Lieblingsszene oder einfach nur themenrelevant?
Eine Anleitung dazu:
2.)
Die äußerst wichtige rechtliche Grundlage.
Für was Sie haftbar gemacht werden können……
Zitat:
Vor diesem Hintergrund komme ich also zu dem Ergebnis, dass der Verwender eines eingebetteten Videos grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen einer Mitstörerhaftung für urheberrechtswidrige Videos zur Verantwortung gezogen werden kann, da er eben durch die Einbindung eines urheberrechtswidrigen Videos willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt.
Insofern treffen ihn also bestimmte Prüfungspflichten. Solange der Verwender der Embedding Funktion also nicht wußte, dass er ein urheberrechtswidrig eingestelltes Video einbettet (was zwar häufig der Fall sein wird, aber ggfls. auch bewiesen werden müsste), und dies auch nicht erkennen konnte, kann er grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden. Sobald er Kenntnis davon erlangt, muss er den Inhalt löschen und die technisch möglichen und ihm konkret zumutbare Vorkehrungen treffen, dass entsprechende Verstöße nicht mehr vorkommen. Insofern treffen den gewerblichen Plattformbetreiber höhere Sorgfaltspflichten als den privaten Blogschreiber (und das ist ja auch gut so…)
Quelle: rechtzweinull
Gucken Sie sich unbedingt mal dort um. Es werden auch Themen angesprochen, dass ich als Blogbetreiber für meine Kommentare haftbar gemacht werden kann, wenn ich meinen Artikel in den Augen des jeweiligen Gesetzes so formuliert habe, das ich bestimmte Kommentare selber provoziert hätte.
Außerdem noch die Infos zum zeitlichem Rahmen, falls so ein Kommentar auftaucht, wie viel Zeit ich habe, um den Kommentar zu löschen.
3.)
Infos um Videos einzubinden, einen embeded Code zu generieren.
Dieser Artikel enthält mehr Links und nicht meine eigenen Worte, aber man soll ja auch abgeben und anerkennen können.





